Satzung
Der 1829 gegründete Kunstverein für die Rheinlande und Westfalen hat im Sinne seiner Tradition soweit wie möglich an seinem durch „Allerhöchste Kabinettsorder“ genehmigten Statut vom 30. Dezember 1843 festgehalten. Im Laufe seiner Geschichte musste die Satzung aber mehrfach den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Die Generalversammlung des Vereins beschloss am 16. Dezember 1968, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung soll bei dem Amtsgericht Düsseldorf beantragt werden mit folgender Satzung:
§ 1 Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Kunstverein für die Rheinlande und Westfalen hat seinen Sitz in Düsseldorf und dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck, die bildende Kunst zu fördern, indem er zu allgemeiner Teilnahme für das Schöne anregt, Künstler und Kunstjünger in ihren Bestrebungen aufmuntert und den Schmuck des öffentlichen und des Privatlebens erleichtert, insbesondere aber indem er Veranstaltungen von Kunstausstellungen durchführt.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch die aufgrund der Meldung vorzunehmende Eintragung des Mitglieds in die Vereinsrolle.
2. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte mit Angabe seiner Mitgliedsnummer.
3. Der Austritt steht jederzeit frei. Er ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
4. Für das bei Eintritt oder Austritt laufende Geschäftsjahr ist der volle Beitritt zu zahlen.
§ 3 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind a) die Generalversammlung, b) der Ausschuss, c) der Verwaltungsrat.
§ 4 Die Generalversammlung
1. Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Bei Bedarf kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
2. Die Generalversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von wenigstens zehn Tagen zwischen dem Tag der Absendung der Einladungsschreiben und dem Tag der Versammlung einzuberufen.
3. Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats einberufen und geleitet. Er hat sie einzuberufen, wenn ein Zwanzigstel aller Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.
4. In der ordentlichen Generalversammlung erstattet der Verwaltungsrat – unter Vorlage des Jahresabschlusses – den Jahresbericht. Die Generalversammlung beschließt alsdann über die Entlastung des Verwaltungsrats.
5. Jedem Mitglied steht es frei, Angelegenheiten, welche die Interessen des Vereins berühren, nach Maßgabe der Geschäftsordnung zum Gegenstand der Erörterung und Beratung zu machen.
6. Einen Beschluss kann die Generalversammlung nur in einer Angelegenheit fassen, die auf der Tagesordnung gesetzt war.
7. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
8. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.
9. Über die Art und Weise der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende.
10. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 5 Der Ausschuss
1. Der Ausschuss berät den Verwaltungsrat.
2. Er besteht aus bis zu 75 Mitgliedern. Sie werden von der Generalversammlung gewählt.
3. Mit dem Ende einer jeden ordentlichen Generalversammlung erlischt das Amt eines Drittels der Ausschussmitglieder, und zwar jeweils derjenigen, deren Wahl am längsten zurückliegt. Unter gleichzeitig gewählten Ausschussmitgliedern entscheidet über ihr Ausscheiden das Los.
§ 6 Der Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Vereins.
2. Er besteht aus bis zu neun Mitgliedern; sie werden von dem Ausschuss gewählt.
3. Mit dem Ende jeder ordentlichen Generalversammlung erlischt das Amt von drei Mitgliedern des Verwaltungsrats, und zwar jeweils derjenigen, deren Wahl am längsten zurückliegt. Unter gleichzeitig gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Der Vorsitzende des Verwaltungsrats
Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – beruft die Generalversammlung, den Ausschuss und den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen dieser Organe.
§ 8 Der Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und überwacht seine Finanzen.
§ 9 Der Schriftführer
Der Schriftführer führt über die Sitzungen der Organe des Vereins Protokoll. In der Niederschrift hält der die gefassten Beschlüsse fest.
§ 10 Geschäftsführer
1. Der Verwaltungsrat kann einen besoldeten Geschäftsführer anstellen und mit der laufenden Geschäftsführung beauftragen. Der Geschäftsführer hat Sitz und Stimme im Verwaltungsrat.
2. Der Geschäftsführer ist im Rahmen der ihm vom Verwaltungsrat jeweils erteilten Vollmacht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Ausschusses auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Ein ausscheidendes Mitglied erhält keinerlei Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.
4. Änderungen der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Finanzbehörde berühren können, sind mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt vorher abzustimmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit der Zustimmung des Finanzamtes wirksam. Zu Änderungen der Satzung, die durch eine Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts notwendig werden, ist der Verwaltungsrat ermächtigt.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, indem sie das Vermögen den städtischen Kunstsammlungen zuführt oder es zu deren Besten verwendet.
Stand Dezember 1991